SATZUNG

Stand 10.09.2007

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Forderer der Städtischen Pastor-Jacobs-Schule- Gemeinschaftsgrundschule — in Meerbusch e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Neuss unter der VR 1414 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Forderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Städtischen Pastor-Jacobs-Schule. Er will in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den Schulmitwirkungsorganen die Bildungsbestrebungen der Schule und der Schiller unterstützen und dabei insbesondere musische, sportliche, soziale und kulturelle Aktivitäten fördem. Die Verpflichtungen des Schulträgers bleiben dabei unberührt.
  3. Der Verein ist konfessionell neutral und parteipolitisch ungebunden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein bei Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen will.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages.
    1. Die Mitgliedschaft endet
    2. Durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Sie ist schriftlich zu erklären und kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat erfolgen;
    3. durch den Tod des Mitgliedes;
    4. durch den Ausschluss des Mitgliedes aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Dieser kann nur aus wichtigem Grund mit mindestens zwei Drittel der Stimmen aller Vorstandsmitglieder erfolgen.
    5. bei Einmalspenden nach Ablauf des Geschäftsjahres in dem die Spende getätigt wurde.
  3. Mit dem Erloschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein und das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Beitrag

  1. Der Beitrag ist zum 1. Oktober eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten. In der Beitrittserklärung ist der als verbindlich erklärte Beitragssatz anzugeben. Die Hohe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelfall oder für bestimmte Mitgliedergruppen Beitrage zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
  3. Bei Verzug ist der Vorstand berechtigt umgehend das Ausschlussverfahren einzuleiten.
  4. Bei unrichtigen Kontoangaben trägt das Mitglied die Retourenkosten.

 

§ 5 Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung und
  2. Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen. Innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres ist die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung einzuberufen, auf der die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Bericht zur Geschäfts- und Kassenführung erfolgt.
  2. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in allen übrigen Fallen die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung enthalten.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer Die Schulleitung ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
  2. Der Vorstand wird in der gemäß § 6 Abs. 1 einzuberufenden Hauptversammlung des Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Seine Amtszeit beginnt an dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Neuwahl des Vorstandes im folgenden Geschäftsjahr erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn im Zusammenwirken von mindestens zwei seiner Mitglieder nach außen.
  5. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
  6. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 

§ 8 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.
  2. Der Kassenwart legt jährlich in der Mitgliederhauptversammlung einen Kassenbericht vor.
  3. Von der Mitgliederhauptversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie führen die Kassenprüfung gemeinsam durch.
  4. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt. Außerordentliche Kassenprüfungen sind zulässig.

 

§ 9 Einnahmen              

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens zwei Drittel der Anwesenden fiir die Auflösung stimmen.
  2. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig ist und mit den Stimmen von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vereinsvermögen an den Träger der Pastor-Jacobs-Schule mit der Auflage, es ausschließlich für die Forderung der Pastor-Jacobs-Schule zu verwenden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzungsregelungen auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10.09.2007 tritt am 10.09.2007 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 31.10.2002.